§
1 Anwendungsbereich der AGB
a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen
zwischen Heilpraktiker und Patient als Behandlungsvertrag im Sinne der
§§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien abweichendes
nicht schriftlich vereinbart wurde.
b) Der Behandlungsvertrag
kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers,
die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker
zum Zwecke der Beratung, Diagnose oder Therapie wendet.
c) Der Heilpraktiker ist
jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen
abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis
nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker
aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht
behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können.
In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die
bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung,
erhalten.
§ 2 Inhalt und Zweck
des Behandlungsvertrages
a) Der Heilpraktiker erbringt
seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, daß er seine
Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung,
Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.
Dabei werden in der Regel
Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht
dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch
nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet.
Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht
gestellt noch garantiert werden.
§ 3 Mitwirkung des
Patienten
Zu einer aktiven Mitwirkung
ist der Patient nicht verpflichtet. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt,
die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis
nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte
negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend
oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
§ 4 Honorierung des
Heilpraktikers
a) Der Heilpraktiker hat
für seine Dienste Anspruch auf ein Honorar, welches individuell vereinbart
wird.
b) Die Honorare sind für
jeden Behandlungstag vom Patienten in bar an den Heilpraktiker gegen Quittung
zu bezahlen. Nach Abschluß einer Behandlungsphase erhält
der Patient auf Wunsch eine Rechnung nach § 7
c) Vermittelt der Heilpraktiker
Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (wie z.B. Laborleistungen
analog M III-IV, N der GOÄ) ist der Heilpraktiker berechtigt, die
von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile
geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe
gemäß Absatz b) abzurechnen.
§ 5 Honorarerstattung
durch Dritte
Soweit der Patient Anspruch
auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu
haben glaubt, wird § 4 hiervon nicht berührt.
§ 6 Vertraulichkeit
der Behandlung
a) Der Heilpraktiker behandelt
die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose,
der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den
persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit
ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform
kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des Patienten erfolgt
und anzunehmen ist, daß der Patient zustimmen wird. |
b)
Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher
Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist - beispielsweise
Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen - oder auf behördliche oder
gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften
an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten,
Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden,
wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche
Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich
mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
c) Der Heilpraktiker führt
Aufzeichnungen über seine Leistungen (Handakte). Dem Patienten steht
eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er kann diese Handakte auch nicht
herausverlangen. Absatz b) bleibt unberührt.
d) Sofern der Patient eine
Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker
kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte
Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt.
Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), daß
sich die Originale in der Handakte befinden.
e) Handakten werden vom
Heilpraktiker 30 Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem
Tod des Patienten vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte
dafür bestehen, daß die Akten für Beweiszwecke infragekommen
könnten.
§ 7 Rechnungsstellung
a) Neben den Quittungen
nach § 4 erhält der Patient nach Abschluß der Behandlungsphase
auf Verlangen eine Rechnung, deren Ausstellung honorarpflichtig ist. Die
Rechnung enthält Namen und Anschrift des Heilprakikers, den Namen
und die Anschrift und auf Wunsch das Geburtsdatum des Patienten. Sie spezifiziert
den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare, Dritt- und Nebenleistungen.
Für alle Leistungsarten ist der zutreffende Mehrwertsteuersatz auszuweisen.
Die Rechnung darf weder eine Diagnose enthalten, noch dürfen die Leistungen
so aufgeschlüsselt werden, daß daraus auf eine Diagnose geschlossen
werden kann.
b) Wünscht der Patient
aus Beweis- oder Erstattungsgründen honorarpflichtig eine Ausfertigung
der Rechnung, die eine Diagnose oder Therapiespezifizierungen mit Diagnoserückschlüssen
enthalten, bedarf dies der Belehrung über den Bruch der Vertraulichkeit
und des schriftlichen Auftrages des Patienten.
§ 8 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten
aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden.
Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder
Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 9 Salvatorische
Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen
des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder
werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht
tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier
Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und
dem Parteiwillen am nächsten kommt.
München, den 18.04.2004
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